Der Verwalter hat grundsätzlich nicht von sich aus Informationen einzuholen. Vielmehr obliegt es dem veräußernden Wohnungseigentümer, die vom Verwalter für erforderlich gehaltenen Informationen einzuholen. Der Verwalter ist allerdings verpflichtet, aktiv tätig zu werden und den veräußernden Wohnungseigentümer entsprechend aufzufordern. Stets kann der Verwalter vom veräußernden Wohnungseigentümer die Vorlage aussagekräftiger Einkommensnachweise des Erwerbers und sogar auch einer Schufa-Auskunft verlangen, so im Zeitpunkt des Zustimmungsersuchens bereits konkret absehbar ist, dass infolge notwendiger Sanierungsmaßnahmen in Millionenhöhe erhebliche finanzielle Belastungen auf die einzelnen Wohnungseigentümer zukommen werden.[1] Wegen der Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) dürfte allerdings insoweit nur eine allgemein gehaltene Schufa-Auskunft zulässig sein.

Der Verwalter ist jedenfalls verpflichtet, vor Erteilung der Zustimmung zur Veräußerung eine sorgfältige Prüfung vorzunehmen. Der veräußernde Wohnungseigentümer hat dabei dem Verwalter zur Schaffung einer entsprechenden Entscheidungsgrundlage nach Art einer sekundären Darlegungslast sämtliche ihm möglichen Informationen über den Erwerber zu erteilen oder auch auf den Erwerber einzuwirken, dass dieser eine "Selbstauskunft" erteilt. Die Erfüllung der Informationspflicht kann zur Vorbedingung für die Erteilung der Zustimmung gemacht werden.[2] Die Prüfungspflicht des Verwalters umfasst in erster Linie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Erwerbers, sodass als Grundlage hierfür die konkreten Einkommensverhältnisse sowie die dauernden, monatlichen finanziellen Verpflichtungen im Rahmen einer Selbstauskunft vertraulich offen gelegt und gegebenenfalls durch entsprechende aussagekräftige Belege nachgewiesen werden müssen. Eine umfassende Auskunftserteilung im Sinne einer eidesstattlichen Versicherung kann allerdings nicht verlangt werden.[3]

 

Schadensersatz droht

Erteilt der Verwalter seine Zustimmung ohne vorherige Überprüfung und stellt sich dann die finanzielle oder persönliche Unzuverlässigkeit des Erwerbers heraus, ist er der Wohnungseigentümergemeinschaft unter Umständen zum Schadensersatz verpflichtet.[4]

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