Keine Veräußerung im Sinne des § 12 Abs. 1 WEG stellen die Fälle des Eigentumsübergangs kraft Gesetzes dar.

  • Bedeutendster Fall stellt hier der Eigentumsübergang im Wege der Erbfolge dar.
  • Auch die testamentarischen oder erbvertraglichen Regelungen fallen nicht unter die Zustimmungsbedürftigkeit, da es sich hier um letztwillige Verfügungen handelt.
 

Schenkungsvertrag im Wege vorweggenommener Erbfolge

Entsprechendes gilt ohne ausdrückliche Regelung zwar auch für einen Eigentumsübergang aufgrund eines Schenkungsvertrags im Wege vorweggenommener Erbfolge.[1] Dies allerdings nur für den Fall, dass nach der Gemeinschaftsordnung lediglich der "Verkauf" einer Sondereigentumseinheit dem Zustimmungserfordernis unterliegt. Die "Veräußerung" eines Sondereigentums geht über den Terminus des "Verkaufs" hinaus, weshalb jedenfalls das Zustimmungserfordernis auch bei Schenkungen dann zu erfüllen ist, wenn die Veräußerungszustimmung für eine "Veräußerung" vereinbart ist.[2]

Das Vermächtnis bedarf als Vollzugsvoraussetzung eines schuldrechtlichen Vertrags im Sinne des § 311b BGB einer Auflassungsvormerkung. Daher handelt es sich um eine Veräußerung, die der Zustimmungsbedürftigkeit des § 12 WEG unterfällt.

 

Übertragung an sämtliche Miterben

Die Übertragung eines Wohneigentums von der Erbengemeinschaft auf sämtliche Miterben zu Bruchteilen unterliegt nicht dem für den Fall der "Veräußerung" vereinbarten Erfordernis einer Veräußerungszustimmung.[3]

Gesellschaften

Zustimmungsfrei ist auch ein Gesellschafterwechsel in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die Mitglied einer Eigentümergemeinschaft ist[4] sowie der Eigentumsübergang bei Verschmelzung einer Kapitalgesellschaft mit dem Vermögen ihres Alleingesellschafters.[5]

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