Enthält die Gemeinschaftsordnung eine Regelung, wonach eine Veräußerung von Wohnungseigentum unter Ehegatten nicht dem Zustimmungserfordernis des § 12 WEG unterfällt, gilt diese Ausnahme dann nicht, wenn die Eheleute in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts verbunden sind und in Auseinandersetzung der Gesellschaft ein zum Gesellschaftsvermögen gehörendes Wohnungseigentum auf sich zu Bruchteilen übertragen. In diesem Fall ist vielmehr die Zustimmung nach § 12 WEG erforderlich.[1] Entsprechendes gilt bei einer Veräußerung an den rechtskräftig geschiedenen Ehegatten.[2]

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