Enthält die Gemeinschaftsordnung eine Regelung, wonach die erste Veräußerung der Sondereigentumseinheiten nach erfolgter Teilung nicht dem Zustimmungserfordernis des § 12 WEG unterfällt, erfasst diese Ausnahme nicht eine erneute Veräußerung durch eine Person, in deren Hand sich nach den Erstveräußerungen sämtliche Wohnungseigentumsrechte vereinigt haben.[1]

 
Praxis-Beispiel

Veräußerung durch Ersterwerber

Der teilende Eigentümer verkauft sämtliche Wohnungen an einen Erwerber. Dieser veräußert sie dann weiter an diverse andere Erwerber. Ist die Zustimmung des Verwalters nach § 12 WEG vereinbart, bedarf es seiner Zustimmung bei der ersten "Global"-Veräußerung nicht. Seiner Zustimmung bedürfen aber die Weiterveräußerungen durch den Ersterwerber.

Die Ausnahme ist auch dann verbraucht, wenn die teilende Eigentümerin eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist und die entstandenen Wohnungseigentumsrechte auf ihre Gesellschafter übertragen werden. Die weitere Veräußerung von einem Gesellschafter auf einen Dritten ist danach zustimmungspflichtig.[2]

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