Regelfall ist die dingliche Vereinbarung, also diejenige, die im Grundbuch eingetragen ist. Im Gegensatz zu sonstigen Vereinbarungen der Wohnungseigentümer, die sich dem Wortlaut nach nicht dem Grundbuch entnehmen lassen, weil nach den Bestimmungen der Wohnungsgrundbuchverfügung (WGV) i. V. m. § 7 Abs. 3 WEG wegen des Gegenstands und des Inhalts des Sondereigentums auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden kann, gilt dies nicht für eine vereinbarte Veräußerungsbeschränkung nach § 12 WEG. Für diese sehen § 3 Abs. 2 WGV und § 7 Abs. 3 Satz 2 WEG eine entsprechende ausdrückliche Eintragung vor. Die Eintragung erfolgt im Bestandsverzeichnis und hat regelmäßig folgenden Wortlaut: "Nach der Gemeinschaftsordnung ist die Zustimmung des Verwalters zur Veräußerung des Sondereigentums erforderlich".

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