Normenkette

§ 22 Abs. 1 WEG

 

Kommentar

1. Macht die Teilungserklärung die Vornahme baulicher Veränderungen (hier: nachträgliche Errichtung zweier Balkone durch einen Dachgeschosswohnungseigentümer) von der schriftlichen Zustimmung des Verwalters abhängig und ist dort weiter bestimmt, dass der betreffende Wohnungseigentümer im Falle einer Zustimmungsverweigerung durch den Verwalter einen Mehrheitsbeschluss der Gemeinschaft herbeiführen kann, so bedeutet dies nicht, dass die nach § 22 Abs. 1 WEG grundsätzlich erforderliche Zustimmung aller Eigentümer zugunsten einer Mehrheitsentscheidung abbedungen sein soll (auch wenn nach h.R.M. § 22 Abs. 1 WEG dispositiv ist, also nicht zwingendes Recht darstellt).

2. Ist nach richtiger objektiver Auslegung die Kompetenz des Verwalters also nicht dahin erweitert worden, dass seine Zustimmung die nach § 22 Abs. 1 WEG grundsätzlich notwendige Zustimmung aller Wohnungseigentümer ersetzen soll, so kann auch der in der Teilungserklärung vorgesehenen Überprüfung der Verwalter-Zustimmungsverweigerung durch die Wohnungseigentümer nicht eine derart weitgehende Bedeutung zukommen.

3. Im vorliegenden Fall waren die Feststellungen des LG rechtlich korrekt, dass durch die baulichen Veränderungsmaßnahmen der äußere Anblick des Gebäudes und damit sein architektonischer Gesamteindruck nachteilig verändert würden, zum anderen die beabsichtigten notwendigen Einschnitte in das Dach in einer Weise in die Bausubstanz des gemeinschaftlichen Eigentums eingriffen, die möglicherweise mit nachteiligen Auswirkungen für das gemeinschaftliche Eigentum in Bezug auf eindringende Feuchtigkeit u.Ä. verbunden seien.

4. Auch außergerichtliche Kostenerstattung in Dritter Instanz bei Beschwerdewertgegenstand von DM 10.000,-.

 

Link zur Entscheidung

( OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.03.1997, 3 Wx 159/95).

zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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