Nach § 9b Abs. 2 WEG vertritt der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegenüber dem Verwalter. Qua Gesetz ist also er der Vertragsunterzeichnende für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Vorerwähnte Bestimmung ermöglicht es, auch einen anderen Wohnungseigentümer als Vertreter der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegenüber dem Verwalter zu bestimmen. Dann würde er zeichnungsberechtigt sein.

Dessen ungeachtet, kommt der Vertrag bereits durch den entsprechenden Mehrheitsbeschluss zustande, nicht erst durch die Unterzeichnung. Die Unterschriften dienen nur Beweiszwecken. Insoweit erfolgt der Vertragsabschluss also in aller Regel bereits vor Unterzeichnung des Vertrags.[1]

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