Leitsatz

Keine Erfüllungsgehilfen-Haftung des Verwalters für den namens der Gemeinschaft eingesetzten Hausmeister

 

Normenkette

§ 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG; §§ 278, 823 BGB

 

Kommentar

  1. Der Verwalter kann seine Verkehrssicherungspflichten auf einen Dritten übertragen und mit diesem einen Hausmeistervertrag entweder im Namen der Eigentümergemeinschaft oder in eigenem Namen abschließen. Nur bei Abschluss in eigenem Namen kann eine Haftung des Verwalters für etwaiges Verschulden des Hausmeisters nach § 278 BGB in Betracht kommen.
  2. Vorliegend war der Verwalter nach Verwaltervertrag berechtigt, den Hausmeister im Namen der teilrechtsfähigen Gemeinschaft zu beschäftigen und diesen nach Hausmeistervertrag auch mit dem Eis- und Schneeräumen sowie Streuen bei Glättebildung zu verpflichten. In diesem Fall ist der Hausmeister nicht Erfüllungsgehilfe des Verwalters, sondern der Gemeinschaft mit der Folge, dass der Verwalter für etwaiges Verschulden des Hausmeisters nicht nach § 278 BGB haftet. Klägerseits wurde im vorliegenden Verfahren auch nicht vorgetragen, dass der Hausmeister in der Vergangenheit seinen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachgekommen sei, was möglicherweise zu einer Überwachungsverpflichtung des Verwalters mit möglicher Haftungsfolge hätte führen können. Wurde auch der Winterdienst an den Hausmeister delegiert, ging auch die Verkehrssicherungspflicht insoweit wirksam auf den Hausmeister über. Die Klage gegen den Verwalter hatte deshalb keinen Erfolg, ohne auf behaupteten Sturz und erfolgte Verletzungen in diesem Prozess gegen den Verwalter näher eingehen zu müssen.
 

Link zur Entscheidung

AG Hannover, Urteil v. 5.4.2012, 480 C 297/12

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