Verwalter können sich unbedenklich auch als Makler betätigen. 2 Aspekte sind allerdings zu beachten, wenn Verwalter auch als Makler tätig sind:

  1. Sie benötigen neben der Gewerbeerlaubnis als Verwalter auch eine solche als Makler nach § 34c Abs. 1 Nr. 1 GewO.
  2. Sie sind nicht nur 20 Stunden im 3-Jahreszeitraum weiterbildungsverpflichtet, sondern 40 Stunden, da sie je 20 Stunden Weiterbildung in ihrer Funktion als Verwalter und in ihrer Funktion als Makler zu absolvieren haben.

Problematisch kann die Entfaltung von Maklertätigkeiten in verwalteten Gemeinschaften lediglich dann werden, wenn nach § 12 Abs. 1 WEG eine Vereinbarung besteht, wonach bei der Veräußerung von Wohnungseigentum die Zustimmung des Verwalters erforderlich ist. Wegen eines institutionalisierten Interessenkonflikts kann der Verwalter jedenfalls nicht Makler des Käufers sein kann. Der Interessenkonflikt resultiert daraus, dass der Makler die Interessen seines Kunden (des potenziellen Käufers) ebenso wahrzunehmen hat, wie die der Wohnungseigentümer, wobei diese Interessen unter Umständen gegenläufig sind. Damit ist die selbstständige, unabhängige Willensbildung des WEG-Verwalters/Maklers aber zumindest gefährdet.[1]

Entsprechendes gilt aber auch dann, wenn der Verwalter als Makler von Wohnungseigentümern im Rahmen der Veräußerung von Sondereigentumseinheiten fungiert. Auch hier besteht der vorbeschriebene Interessenkonflikt, so die Zustimmung des Verwalters zur Veräußerung erforderlich ist. Bietet also ein Verwalter, dessen Zustimmung zur Veräußerung einer Wohnung erforderlich ist, den Wohnungseigentümern seine Dienste als Immobilienmakler beim Verkauf an, so stellt der Interessenkonflikt zwischen der Verwalterstellung und der Maklertätigkeit grundsätzlich einen wichtigen Grund gegen die Wiederbestellung dieses Verwalters dar.[2] Lediglich ein allgemein gehaltener, werbender Hinweis des Verwalters in seinem Schriftverkehr auf den von ihm angebotenen "Verkaufsservice für Wohnungseigentümer" stellt hingegen keinen wichtigen Grund gegen seine Wiederbestellung dar, wenn der Verwalter im Zusammenhang mit dem Verkauf von Wohnungen gar keine Maklertätigkeiten entfaltet hat.[3]

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