Wirtschaftsplan

Eng verbunden mit der Pflicht zur Vermögensverwaltung ist die Pflicht des Verwalters, nach § 28 Abs. 1 Satz 2 WEG jeweils für ein Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Haben die Wohnungseigentümer eine vom Kalenderjahr abweichende Wirtschaftsperiode beschlossen, ist für diese ein Wirtschaftsplan zu erstellen.[1]

Jahresabrechnung

Nach Ablauf des Kalenderjahres bzw. der vereinbarten Wirtschaftsperiode hat der Verwalter die Jahresabrechnung zu erstellen.[2]

Diese Pflicht trifft seit Inkrafttreten des WEMoG originär die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, der Verwalter handelt als deren Organ. Deshalb trifft bei einem Verwalterwechsel zum 31.12. eines Jahres im Innenverhältnis zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer den ab 1.1. amtierenden Nachfolgeverwalter die Erstellung der Jahresabrechnung.[3]

Rechnungslegung

Zwar ist § 28 Abs. 4 WEG a. F. über die Verpflichtung des Verwalters zur Rechnungslegung durch diejenige zur Erstellung des Vermögensberichts abgelöst worden, womit das WEG die Rechnungslegung nicht mehr regelt. Allerdings können die Wohnungseigentümer nach den zivilrechtlichen Vorschriften der §§ 675, 662, 666 BGB vom ausscheidenden Verwalter Rechnungslegung begehren.

Der aus dem Amt scheidende Verwalter ist hierzu auch ohne entsprechende Beschlussfassung der Wohnungseigentümer verpflichtet, da die Verpflichtung direkt aus dem Gesetz, nämlich den vorgenannten Normen folgt.

[1] Siehe hierzu ausführlich Blankenstein, Wirtschaftsplan (WEMoG).
[2] Siehe hierzu ausführlich Blankenstein, Jahresabrechnung (WEMoG).

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