Neben den natürlichen Personen und den Einzelkaufleuten bzw. Einzelfirmen kann jede Handelsgesellschaft, also eine KG[1], eine OHG[2] und eine GmbH & Co. KG[3] zum Verwalter bestellt werden.

 

Bestellung erst nach Handelsregistereintragung

Grundsätzlich entstehen OHG und KG mit Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit, also noch vor Handelsregistereintragung. Diese hat also keine konstitutive, sondern lediglich deklaratorische Wirkung. Insoweit ist bis zur Handelsregistereintragung dem Erfordernis der Publizität nicht Genüge getan, weshalb ein Beschluss über die Bestellung einer OHG bzw. KG vor Handelsregistereintragung nichtig wäre.

[1] OLG Düsseldorf, Beschluss v. 28.5.1990, 3 Wx 159/90, NJW-RR 1990 S. 1299.

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