Folgende Pflichtverletzungen des Verwalters können schließlich ebenfalls die außerordentliche Kündigung des Verwaltervertrags begründen:

  • Er führt für die Gemeinschaft ein offenes Treuhandkonto mit ihm als Kontoinhaber, er entnimmt unberechtigt eine ungenehmigte Ausgleichszahlung und führt die Beschluss-Sammlung nicht ordnungsgemäß.[1]
  • Er sorgt trotz entsprechender Beschlussfassung über Monate hinweg nicht für ausreichenden Gebäudeversicherungsschutz.[2]
  • Er schließt eigenmächtig Verträge für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ohne entsprechende Beschlussfassung ab, obwohl es sich erkennbar nicht mehr um eine unbedeutende Maßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG handelt und mit erheblichen Verpflichtungen für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verbunden ist.[3]
  • Der Verwalter tritt Beanstandungen wegen finanzieller Unregelmäßigkeiten nicht konkret entgegen und kommt dem Verlangen der Wohnungseigentümer nach unverzüglicher Einberufung einer Eigentümerversammlung nicht unverzüglich nach.[4]
  • Der Verwalter weigert sich, Ansprüche gegen den früheren Verwalter geltend zu machen, obwohl die Voraussetzungen derartiger Ansprüche schlüssig dargelegt sind und begründet erscheinen.[5]
  • Der Verwalter unterlässt erforderliche und beschlossene Erhaltungsmaßnahmen.[6]
  • Es bestehen konkrete Interessengegensätze mit dem Bauträgerverwalter im Hinblick auf die gemeinschaftliche Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen.[7]
  • Er überträgt seine Verwalteraufgaben ohne Zustimmung der Wohnungseigentümer auf eine andere Person.[8]
  • Er verschweigt Provisionen – insbesondere Versicherungsprovisionen –, die er im Zusammenhang mit der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums erhalten hat.[9]

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