Auch Verstöße gegen seine Verpflichtung zur Erstellung der Jahresabrechnung und des Wirtschaftsplans können die fristlose Kündigung des Verwaltervertrags zur Folge haben. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Verwalter

  • überhaupt keine Jahresabrechnungen und/oder Wirtschaftspläne erstellt[1];
  • Jahresabrechnungen und/oder Wirtschaftspläne verspätet erstellt[2];
  • zugunsten eines Wohnungseigentümers eigenmächtig den Kostenverteilungsschlüssel ändert[3];
  • wiederholt falsche Jahresabrechnungen nach entsprechender Anfechtungsklage erstellt.[4]

    Diese Rechtsprechung ist auch im Rahmen der nach Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 geltenden Rechtslage zu beachten. Zwar ist Beschlussgegenstand über den Wirtschaftsplan nicht mehr das Rechenwerk "Wirtschaftsplan", sondern nur noch die sich auf Grundlage der Einzelwirtschaftspläne ergebenden (Hausgeld-)Vorschüsse. Allerdings ist der Verwalter selbstverständlich weiterhin zur Erstellung von Wirtschaftsplänen verpflichtet. Entsprechendes gilt für die auf Grundlage der Jahresabrechnung zu beschließenden Nachschüsse bzw. Anpassungsbeträge nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG. Auch wenn insoweit lediglich die sich ergebenden Abrechnungsspitzen Gegenstand der Beschlussfassung darstellen, verbleibt der Verwalter zur Erstellung der Jahresabrechnung verpflichtet.

  • Wiederholte Nichterstellung des Vermögensberichts. Seit Inkrafttreten des WEMoG ist der Verwalter nach § 28 Abs. 4 WEG jährlich zur Erstellung eines Vermögensberichts verpflichtet. Auch wenn er dieser Verpflichtung wiederholt nicht nachkommt, wird dies die fristlose Kündigung des Verwaltervertrags rechtfertigen.

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