Die fristlose Kündigung des Verwaltervertrags droht, wenn der Verwalter
- den Beiratsvorsitzenden als klassisch-psychologischen Fall bezeichnet[1];
- grundlos ein Beiratsmitglied zum Rücktritt auffordert[2];
- die Abberufung des Verwaltungsbeirats grundlos betreibt[3];
- den Verwaltungsbeirat unangemessen verbal angreift[4];
- dem Verwaltungsbeirat Unterlageneinsicht verweigert[5];
- sich weigert, mit dem Verwaltungsbeirat zusammenzuarbeiten.[6]
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