Die fristlose Kündigung des Verwaltervertrags droht, wenn der Verwalter

  • den Beiratsvorsitzenden als klassisch-psychologischen Fall bezeichnet[1];
  • grundlos ein Beiratsmitglied zum Rücktritt auffordert[2];
  • die Abberufung des Verwaltungsbeirats grundlos betreibt[3];
  • den Verwaltungsbeirat unangemessen verbal angreift[4];
  • dem Verwaltungsbeirat Unterlageneinsicht verweigert[5];
  • sich weigert, mit dem Verwaltungsbeirat zusammenzuarbeiten.[6]

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