Die Anfechtungsklage hat Erfolg! Nach Ansicht des AG lag kein wichtiger Grund vor, K als Verwalterin abzuberufen. Das Verhalten der K im Zusammenhang mit der möglichen Reparatur des Heizöltanks zeige nicht, dass das Vertrauensverhältnis zwischen K und den Wohnungseigentümern nachhaltig gestört sei. Denn K habe richtig gehandelt, nachdem sie nach der Benachrichtigung eines Eigentümers ein Tankschutzunternehmen beauftragt habe, die Störungsmeldung zu beheben und einen Vorschlag zu machen, welche Maßnahmen erforderlich sind. Vor dem Hintergrund, dass es sich zu diesem Zeitpunkt scheinbar um eine eilige Maßnahme gehandelt hatte, sei nicht zu beanstanden, dass K lediglich ein Angebot eingeholt habe. Der weitere Ablauf dieser Geschichte zeige zwar wenig Engagement der K. Allerdings seien auch keine weiteren Störungsmeldungen aufgetreten.

Es habe auch keinen wichtigen Grund dargestellt, dass K eine Versammlung nicht unverzüglich auf entsprechende Bitte des Wohnungseigentümers N einberufen, sondern darauf hingewiesen habe, dass die Voraussetzungen für die Einberufung einer Versammlung nicht vorlägen und diese im Übrigen kostenpflichtig sei.

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