Gegen die Vereinbarung einer Vertragsstrafe für die schuldhafte Schlechtleistung, z. B. Ausschussproduktion, als Fall der nicht ordnungsgemäßen Erfüllung des Arbeitsvertrags durch den Arbeitnehmer bestehen in der Regel rechtliche und praktische Bedenken. Zum einen lassen sich Schlechtleistungen kaum vorhersehbar transparent definieren.[1] Zum anderen würde eine solche Vertragsstrafenvereinbarung mit den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen über die Haftung des Arbeitnehmers in Widerspruch stehen.

Bei einer Beschränkung auf vorsätzliches Handeln würden dagegen keine rechtlichen Bedenken bestehen. In einem solchen Fall sind jedoch Schadensnachweis und Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers unproblematisch, sodass sich die Belastung des Arbeitsvertrags mit einer entsprechenden Klausel nicht empfiehlt.

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