Begriff

Die Versorgungssperre stellt eine Sanktion bei Hausgeldrückständen von Wohnungseigentümern dar. Der Sache nach handelt es sich nicht um eine Verzugssanktion, für die den Wohnungseigentümern die Beschlusskompetenz fehlen würde. Vielmehr handelt es sich um die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. So der Wohnungseigentümer sein Hausgeld nicht zahlt, soll er auch nicht weiter in das Versorgungssystem eingebunden sein.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Gesetzliche Regelungen finden sich in § 273 BGB.

BGH, Urteil v. 6.5.2009, XII ZR 137/07: Die Sperrung von Versorgungsleitungen durch eine Wohnungseigentümergemeinschaft löst als solche keine Besitzschutzansprüche aus, auch wenn sie den Mieter eines Wohnungseigentümers betrifft.

BGH, Urteil v. 10.6.2005, V ZR 235/04: Ein Rückstand von 6 monatlichen Hausgeldzahlungen kann eine Versorgungssperre grundsätzlich begründen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Versorgungssperre gegenüber dem säumigen Wohnungseigentümer angedroht wird. Ein entsprechender Titel über die Hausgeldrückstände ist nicht erforderlich.

 
Die häufigsten Fallen
  1. Im Ausnahmefall auch bei individuellen Versorgungsverträgen

    Die Versorgungssperre durch die Gemeinschaft kommt zwar nur dann infrage, wenn die Versorgungsverträge nicht individuell vom Versorgungsunternehmen mit den einzelnen Wohnungseigentümern abgeschlossen werden. Denn ein Leistungsausschluss kann lediglich dann erfolgen, wenn die Leistung Gegenstand eines Vertragsverhältnisses zwischen der Wohnungseigentümergemeinschaft und einem Dritten ist. Ausnahmsweise aber, wenn etwa eine Stromleitung in ihrer Gesamtheit dem Gemeinschaftseigentum zuzuordnen ist, kann dennoch eine Versorgungssperre erfolgen. Die Gemeinschaft kann nämlich ihre Leistung im Hinblick auf das Zurverfügung-Stellen dieser Leitung zurückhalten.

  2. Hausgeldrückstand muss erheblich sein

    Die Versorgungssperre ist neben der Entziehung des Wohnungseigentums der schwerste Eingriff in das Wohnungseigentum. Es müssen daher erhebliche Hausgeldrückstände, die den Zeitraum eines halben Jahres umfassen, bestehen.

  3. Forderungen müssen nicht tituliert sein

    Die Hausgeldforderungen gegen den Hausgeldschuldner müssen nicht tituliert sein, um eine Versorgungssperre durchsetzen zu können. Erforderlich ist aber, dass die Versorgungssperre vor ihrer Durchführung angedroht wird.

  4. Vorsicht bei vermietetem Wohnungseigentum

    Umstritten ist die Rechtslage beim vermieteten Wohnungseigentum. Allerdings geht der BGH davon aus, dass dem Mieter wegen einer zuvor angedrohten Versorgungssperre keine Besitzschutzansprüche zustehen und somit die Versorgungssperre auch im vermieteten Wohnungseigentum zulässig ist.

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