Abschließend sei noch das Sonderproblem "Stecken gebliebener Bau" erwähnt. Nicht selten sind die Fälle, in denen sich einer der Wohnungseigentümer weigert, sich an den Kosten für die Fertigstellung eines stecken gebliebenen Baus zu beteiligen. Nach Auffassung des OLG Hamm[1] können die übrigen Wohnungseigentümer diesen dann jedoch nicht einfach von der Versorgung mit Strom, Wasser, Heizung usw. ausschließen. Die Gemeinschaft sei hier vielmehr darauf beschränkt, ihre Forderungen selbstständig gegen den Säumigen gerichtlich geltend zu machen.[2]

[2] A.A. BayObLG, Beschluss v. 16.1.1992, BReg 2 Z 162/91; OLG Celle, Beschluss v. 9.11.1990, 4 W 211/90, soweit es sich um einen erheblichen Verzug handelt und die Forderung der Gemeinschaft durch Beschluss über die auf Grundlage des Wirtschaftsplans festgesetzten Hausgeldvorschüsse oder eine Sonderumlage festgestellt wurde.

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