Die Meldungen zu den Versorgungsbezügen dürfen nur auf elektronischem Wege zwischen Zahlstelle und Krankenkasse abgegeben werden.[1] Dabei hat die Zahlstelle entweder eine gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus einem systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramm oder eine systemgeprüfte maschinelle Ausfüllhilfe zu verwenden. Die Krankenkasse hat nach inhaltlicher Prüfung alle fehlerfreien Angaben elektronisch zu übernehmen, zu verarbeiten und zu nutzen. Alle Rückmeldungen der Krankenkasse an die Zahlstelle haben arbeitstäglich durch Datenübertragung zu erfolgen.

Zur Beschreibung des elektronischen Meldeverfahrens sind durch den GKV-Spitzenverband "Grundsätze zum Zahlstellen-Meldeverfahren"[2], eine Verfahrensbeschreibung[3] sowie einen Fragen-Antworten-Katalog herausgegeben worden. Als Identifizierungsmerkmal im elektronischen Meldeverfahren sind für die Zuordnung bei der jeweiligen Krankenkasse die Versicherungsnummer der gesetzlichen Rentenversicherung (VSNR) und für die Zuordnung bei der jeweiligen Zahlstelle das Aktenzeichen des Versorgungsbezugs (AZVU) festgelegt worden.

[2] GR v. 22.3.2023 i. d. F. v. 1.1.2024.
[3] GR v. 11.5.2023 i. d. F. v. 1.1.2024.

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