Begriff

Durch den Versorgungsausgleich werden bei einer Scheidung alle Versorgungsanrechte aus den gemeinsamen Ehejahren zwischen den Ehepartnern gleichmäßig aufgeteilt. Nach der Durchführung des Versorgungsausgleichs nehmen beide Ehepartner aus der Ehezeit die gleichen Versorgungsanrechte in ihr zukünftiges Leben mit. Die Ausführungen in diesem Stichwort gelten sinngemäß auch für Lebenspartner, deren eingetragene Lebenspartnerschaft aufgehoben wird. Aus Gründen der Übersichtlichkeit werden nachfolgend nur die Begriffe für eine Ehe verwendet.

Seit dem 1.10.2017 kann keine neue Lebenspartnerschaft mehr begründet werden. Vielmehr können gleichgeschlechtliche Personen fortan die Ehe schließen. Am 30.9.2017 bestehende Lebenspartnerschaften bestehen fort bzw. die Lebenspartner entscheiden sich für eine Umwandlung in eine Ehe.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Der Versorgungsausgleich ist gesetzlich in § 1587 BGB i. V. m. dem Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) geregelt. Im Hinblick auf den Versorgungsausgleich für Lebenspartnerschaften sind die §§ 20, 21 Abs. 4 LPartG zu beachten.

Zudem ergeben sich aus den Gesetzbüchern für die einzelnen Alterssicherungssysteme weitere Vorschriften. So zum Beispiel für die gesetzliche Rentenversicherung als größtes Alterssicherungssystem in § 52 Abs. 1 SGB VI (Wartezeitmonate), § 76 SGB VI (Zuschläge/Abschläge an Entgeltpunkten), §§ 120f bis 120h SGB VI (Besonderheiten) und § 187 SGB VI (Zahlung von Beiträgen und Ermittlung von Entgeltpunkten aus Beiträgen beim Versorgungsausgleich). Im Beamtenversorgungsgesetz für die Bundesbeamten siehe § 57 BeamtVG (Kürzung der Versorgungsbezüge bei Ehescheidung) und § 58 BeamtVG (Abwendung der Kürzung).

Die Vorschriften des Gesetzes über die Versorgungsausgleichskasse (VersAusglKassG) gelten, wenn eine ausgleichberechtigte Person im Rahmen der externen Teilung eines Anrechts im Sinne des Betriebsrentengesetzes keine Zielversorgung gewählt hat und die Versorgungsausgleichskasse die entsprechende Versorgung übernimmt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge