Leitsatz

Das Familiengericht hatte die Ehe der beteiligten Ehegatten geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Die von beiden während der Ehezeit erworbenen Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung wurden im Wege der internen Teilung ausgeglichen.

Bezüglich der Anrechte der Antragstellerin bei den KS (Stiftung und Co. KG) i.H.v. 1.541,00 EUR und des Anrechts des Antragsgegners bei der ZVK-KVBW i.H.v. 25,78 Versorgungspunkten hat das Familiengericht angeordnet, dass ein Ausgleich unterbleibe, da es sich um Anrechte gleicher Art handele, deren Differenz gering sei i.S.v. § 18 Abs. 1 und 3 VersAusglG.

Hiergegen wandte sich die ZVK-KVBW mit der Beschwerde und machte geltend, ihr Versorgungssystem unterscheide sich von demjenigen der KS in seiner Finanzierung, Weiterentwicklung und im Leistungsspektrum. Mangels Vergleichbarkeit der Versorgung sei deshalb der vorgeschlagene Ausgleichswert von 14,50 Versorgungspunkten zugunsten der Antragstellerin zu übertragen.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG hielt die Beschwerde für begründet.

Nach § 18 Abs. 1 VersAusglG solle das Familiengericht beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering sei i.S.v. § 18 Abs. 3 VersAusglG. Gleichartigkeit von Anrechten im Sinne dieser Vorschrift erfordere keine Wertidentität. Ausreichend sei eine strukturelle Übereinstimmung in den wesentlichen Fragen.

Gleichartigkeit in diesem Sinne sei zwischen dem Anrecht des Antragsgegners bei der ZVK-KVBW und dem Anrecht der Antragstellerin auf eine betriebliche Altersversorgung bei den KS nicht gegeben.

Die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes stelle zwar ebenfalls eine Art der betrieblichen Altersversorgung dar. Es handele sich jedoch um einen Sonderfonds, für welche die sich aus § 18 BetrAVG ergebenden besonderen Vorgaben Geltung fänden.

Ein weiterer erheblicher Unterschied zu den betrieblichen Altersversorgungen außerhalb des öffentlichen Dienstes bestehe in der Finanzierungsform. Die Versorgungskassen des öffentlichen Dienstes seien öffentlich-rechtlich organisierte Pensionskassen. Sie seien für die nicht verbeamteten Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes als Pflichtversicherung ausgestaltet. Auch nach der zum 1.1.2012 erfolgten Umstellung von der auf das Endgehalt bezogenen Gesamtversorgung zugunsten einer beitragsorientierten Leistungszusage werde - anders als bei sonstigen betrieblichen Altersversorgungen - das Kassenvermögen der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes in der Pflichtversicherung u.a. durch Umlagen finanziert.

Außer den Unterschieden im Finanzierungsverfahren sei zu beachten, dass eine Direktzusage wie die betriebliche Altersversorgung bei den KS von der Bonität und der wirtschaftlichen Entwicklung des Versorgungsgebers abhänge. Ein Deckungskapital müsse nicht gebildet werden.

Auch in der Führung des jeweiligen Versorgungskontos unterscheide sich die betriebliche Altersversorgung bei den KS von derjenigen der ZVK-KVBW. Da aus den genannten Gründen eine Gleichhaltigkeit ausscheide, komme es weder auf weitergehende Unterschiede noch auf teilweise Übereinstimmung an.

Da die beiden betrieblichen Altersversorgungen der beteiligten Ehegatten nicht gleichartig seien, finde § 18 Abs. 1 VersAusglG keine Anwendung. Es sei daher eine Einzelbetrachtung der jeweiligen betrieblichen Altersversorgungen erforderlich.

 

Link zur Entscheidung

OLG Karlsruhe, Urteil vom 23.12.2010, 18 UF 251/10

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