Anwartschaften auf eine Absicherung im Alter oder bei Invalidität, insbesondere wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Berufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit stellen einen beachtlichen Vermögenswert dar. Bei Ehescheidung soll durch den Versorgungsausgleich eine hälftige Teilhabe beider Partner an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten erreicht werden. Gleiches gilt bei Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, die nach dem 1. Januar 2005 begründet wurde (§ 20 LPartG). Nachfolgend werden die Grundlagen und die Funktionsweise des Versorgungsausgleichs dargestellt.

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