Hat der ausgleichspflichtige Ehepartner Wiederauffüllungsbeiträge zum Ausgleich seiner Rentenminderung (Malus) oder zur Begründung von Rentenanwartschaften für den ausgleichsberechtigten Ehepartner gezahlt, kommt eine Erstattung dieser Beiträge in Betracht, wenn die

  • ausgleichsberechtigte Person verstirbt und
  • sie nicht länger als 36 Monate die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht bezogen hat.

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