3.3.1 Wiederauffüllungsbeiträge

Hat der ausgleichspflichtige Ehepartner Wiederauffüllungsbeiträge zum Ausgleich seiner Rentenminderung (Malus) oder zur Begründung von Rentenanwartschaften für den ausgleichsberechtigten Ehepartner gezahlt, kommt eine Erstattung dieser Beiträge in Betracht, wenn die

  • ausgleichsberechtigte Person verstirbt und
  • sie nicht länger als 36 Monate die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht bezogen hat.

3.3.2 Abänderungsentscheidung

Sind vom ausgleichspflichtigen Ehepartner Beiträge zum Ausgleich des Malus aus dem Versorgungsausgleich gezahlt worden und ergeht eine Entscheidung zur Abänderung des Wertausgleichs nach der Scheidung, durch die sich der Malus mindert, sind im Umfang der Abänderung zu viel gezahlte Beiträge zurückzuzahlen. Der Erstattungsbetrag ist um die an die ausgleichspflichtige Person erbrachten Leistungen zu mindern, soweit die Leistungen auf den Wiederauffüllungsbeiträgen beruhen.

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