Wird bereits eine bindend bewilligte Alters-Vollrente bezogen, ist eine Beitragszahlung zur Wiederauffüllung der geminderten Rentenanwartschaften beim ausgleichspflichtigen Ehepartner oder zur Begründung von Rentenanwartschaften beim ausgleichsberechtigten Ehepartner nur bis Ablauf des Monats zulässig, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird. Während einer Alters-Teilrente besteht keine zeitliche Zahlungsbeschränkung.

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