Erhalten bei Durchführung des Versorgungsausgleichs beide Ehepartner bereits eine Rente, ist es schon aus verfahrenstechnischen Gründen oft nicht möglich, die Rente des belasteten Ehepartners um einen Abschlag an Entgeltpunkten rechtzeitig zu mindern. Damit dadurch keine Überzahlung entsteht, hat der Rentenversicherungs- oder Versorgungsträger eine Übergangszeit von einem Kalendermonat für die Umstellung der Zahlung. Der Rentenversicherungs- oder Versorgungsträger des anderen Ehepartners darf seine Rente oder Versorgung erst ab dem gleichen Zeitpunkt um den Versorgungsausgleich erhöhen. Der durch den Versorgungsausgleich begünstigte Ehepartner kann den wegen der Übergangszeit entgangenen Erhöhungsbetrag privatrechtlich beim anderen Ehepartner geltend machen.[1]

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