Für Personen, die bereits vor der Neuregelung des Rechts zum Versorgungsausgleich am 1.9.2019 eine Rente bezogen haben und deren Verfahren über den Versorgungsausgleich bis zum 31.8.2009 eingeleitet wurde, können ggf. weiterhin vom sog. Rentnerprivileg profitieren. Das bedeutet, die Rente ist in ungekürzter Höhe so lange weiter zu zahlen, also ohne einen Abschlag an Entgeltpunkten, bis der ausgleichsberechtigte Ehepartner eine Rente erhält und somit für ihn der entsprechende Zuschlag an Entgeltpunkten "aktiviert" wird.

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