Bei einer Anpassung wegen Tod werden der ausgleichspflichtigen Person auch die Beiträge zurückgezahlt, die diese zur Abwendung der Rentenminderung durch den Versorgungsausgleich oder zur Begründung von Anrechten für die ausgleichsberechtigte Person gezahlt hat.[1] Gewährte Leistungen werden auf den Rückzahlungsbetrag angerechnet, soweit die Leistungen auf den Wiederauffüllungsbeiträgen beruhen.

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