Die Anpassung wegen Tod wirkt sich nicht nur auf die Versorgungsleistung aus, die aufgrund des Versorgungsausgleichs gemindert wird. Wird die Anpassung wirksam, erlöschen für die ausgleichspflichtige Person auch Anrechte, die ihr durch den Versorgungsausgleich in anderen Versorgungssystemen gutgeschrieben wurden.

 
Praxis-Beispiel

Anpassung wegen Tod

Die Altersrente für den insgesamt ausgleichspflichtigen Ehemann wird wegen des Versorgungsausgleichs um 300 EUR gemindert. Zugleich erhält er aus dem Versorgungsausgleich aus der Beamtenversorgung seiner früheren – insgesamt ausgleichsberechtigten – Ehefrau 200 EUR Pension. Als diese verstirbt, hat sie selbst noch keine eigene Leistung aus einem Versorgungssystem erhalten. Aufgrund eines Antrags des Ehemanns entscheidet sein Rentenversicherungsträger, dass die Rente nicht mehr um den Versorgungsausgleich zu mindern ist. Der Ehemann erhält also fortan 300 EUR mehr Rente. Dafür entfallen aber künftig die Pensionsanrechte von 200 EUR, sodass dem Ehemann nun tatsächlich 100 EUR monatlich mehr zur Verfügung stehen.

Letztlich wird der Ehemann so gestellt, als wäre kein Versorgungsausgleich durchgeführt worden.

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