Nach einem durchgeführten Versorgungsausgleich kann die Kürzung einer an die ausgleichspflichtige Person zu zahlenden Versorgung zu unterschiedlichen Härten führen. Die Anpassungsregelungen sind Regelungen, die diese Härten vermeiden sollen. Das Familiengericht oder der Versorgungsträger, z. B. die gesetzliche Rentenversicherung, entscheidet, ob und in welchem Umfang eine Minderung der Versorgung auszusetzen ist. Das Ergebnis dieser Entscheidung wird durch den Versorgungsträger umgesetzt.

Alle beteiligten Versorgungssysteme werden über gestellte Anträge und getroffene Entscheidungen unterrichtet und in die Ermittlungen einbezogen.

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