Leitsatz

Zentrales Problem dieser Entscheidung war, welche Altersgrenze bei Versorgungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) im Hinblick auf die Ermittlung des Ehezeitanteils nach § 1587 Abs. 2 BGB zugrunde zu legen ist.

Die allgemeine Altersgrenze nach § 45 Soldatengesetz (SG) ist auf die Vollendung des 65. Lebensjahres bzw. auf die Vollendung des 62. Lebensjahres festgelegt worden. Daneben besteht nach § 45 Abs. 2 SG für Berufssoldaten die Möglichkeit, bereits zuvor ihre Pensionierung zu beantragen, sofern sie die sog. besondere Altersgrenze erreicht haben, die mit Vollendung des 55. Lebensjahres eintritt.

 

Sachverhalt

Das FamG hatte die Ehe der Parteien geschieden und hierbei den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass zu ihren Gunsten durch Quasisplitting Rentenanwartschaften bei der DRV Bund i.H.v. monatlich 36,32 EUR begründet wurden, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31. Juli 2005.

Hiergegen hat die Wehrbereichsverwaltung Süd als Beteiligte Beschwerde eingelegt, begründet und für den Antragsgegner, einen Hauptfeldwebel der Bundeswehr, zugleich eine neue Auskunft über bestehende Versorgungsanwartschaften erteilt. Diese wurden nunmehr anders als für die Ausgangsentscheidung ermittelt. Mit ihrer am 13.10.2009 erteilten Auskunft hat die Wehrbereichsverwaltung Süd sodann festgestellt, dass die ehezeitbezogenen Versorgungsanwartschaften für den Antragsgegner sich auf monatlich 188,52 EUR beliefen. Diese Auskunft beruhte auf inhaltlichen Vorgaben des OLG und enthielt den Zusatz, dass sie mit der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers nicht im Einklang stehe. Dies wiederum bezog sich auf die Zugrundelegung einer Pensionierung mit Erreichen der sog. besonderen Altersgrenze sowie der Behandlung der früheren Sonderzahlung, die nunmehr monatlich ausgezahlt wird.

Das Rechtsmittel war erfolgreich und führte zu einer Abänderung der Entscheidung des FamG.

 

Entscheidung

Aufgrund der Tatsache, dass das durchschnittliche Pensionierungsalter aller Soldatinnen und Soldaten in den Jahren 2006 und 2007 bei durchschnittlich 53 Jahren gelegen habe, war nach der Auffassung des OLG davon auszugehen, dass die Pensionierung von Soldatinnen und Soldaten regelmäßig nicht mit dem Erreichen der allgemeinen Altersgrenze übereinstimme. Eine Pensionierung erfolge im Regelfall bereits spätestens mit Erreichen der besonderen Altersgrenze (55. Lebensjahr).

Damit sei bei Berufssoldatinnen und Soldaten auf das Erreichen der besonderen und nicht erst der allgemeinen Altersgrenze abzustellen (vgl. BGH FamRZ 1982, 999, 1003; für einen zum Zeitpunkt der Entscheidung allerdings bereits pensionierten Soldaten s. BGH, FamRZ 2009, 303, 306. Vgl. ferner OLG Celle, Beschl. v. 23.6.2009 - 17 UF 73/09, juris Rz. 17 ff.; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 21.9.2009 - 5 UF 136/08, bislang unveröffentlicht; a.A. OLG Frankfurt, Beschl. v. 27.5.2009 - 2 UF 86/09, ebenfalls bislang unveröffentlicht).

Aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten könne im Regelfall davon ausgegangen werden, dass eine Pensionierung bereits mit Erreichen der besonderen Altersgrenze erfolge. Zwar stelle dies eine Ermessensausübung des Dienstherren dar, der Soldat habe jedoch einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Aufgrund der statistischen Daten sei davon auszugehen, dass die Ermessensausübung einer Pensionierung mit Erreichen der besonderen Altersgrenze regelmäßig gerade nicht entgegenstehe.

 

Hinweis

Siehe auch OLG Stuttgart zur Geschäftsnummer 17 UF 148/09 vom 12.11.2009

 

Link zur Entscheidung

OLG Stuttgart, Beschluss vom 12.11.2009, 17 UF 115/09

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