Das Familiengericht kann die Entscheidung zum Versorgungsausgleich abändern, wenn sich ein während der Ehezeit erwirtschaftetes Anrecht nach dem Ende der Ehezeit aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen wesentlich verändert hat. Wesentlich heißt: 5 % des bisherigen Ausgleichswerts, bei Rentenbeträgen mindestens 1 % der mtl. Bezugsgröße (2024: rund 35,35 EUR).

Die Abänderung kann von einem der Ehepartner, ihren Hinterbliebenen oder von einem durch den Versorgungsausgleich betroffenen Versorgungsträger beantragt werden. Der Antrag kann frühestens 6 Monate vor dem Beginn der Versorgungsleistung gestellt werden.

Die Abänderung ist auf die Anrechte beschränkt, in denen die Änderungen eingetreten sind (z. B. nur auf Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung).

Eine Abänderung des gesamten Versorgungsausgleichs (Totalrevision) muss nur bei Entscheidungen nach dem bis zum 31.8.2009 geltenden Recht erfolgen, da hier auch ein Versorgungssystem übergreifender Ausgleich von Versorgungsanrechten möglich war.

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