Die externe Teilung mit Wahl einer Zielversorgung ist grundsätzlich zwischen dem ausgleichsberechtigten Ehepartner und dem Versorgungssystem des anderen ausgleichspflichtigen Ehepartners zu vereinbaren. Dies kann zum Beispiel dann sinnvoll sein, wenn der eine Ehepartner statt der internen Teilung einen anderen Rentenanspruch aufstocken oder neu begründen möchte.

 
Praxis-Beispiel

Aufstockung/Begründung eines Rentenanspruchs

Der Frau sollen 70 EUR aus der Betriebsrente ihres Mannes gutgeschrieben werden. Ohne die Gutschrift hätte sie keinen eigenen Anspruch auf Betriebsrente. Die Frau vereinbart daher mit dem Träger der Betriebsrente, dass die 70 EUR bei ihrer Riester-Rente gutgeschrieben werden sollen. Aufgrund dieser Vereinbarung entscheidet das Familiengericht über die externe Teilung. Der Träger zahlt einen entsprechenden Kapitalbetrag in die Riester-Rente der Frau ein.

Ein Versorgungsträger kann auch ohne Zustimmung des ausgleichsberechtigten Ehepartners extern teilen, wenn aus dem Versorgungssystem nur eine geringe Versorgung gutzuschreiben ist (2024: bei Rentenbetrag max. 70,70 EUR = 2 % der mtl. Bezugsgröße oder bei Kapitalbetrag 8.484 EUR = 240 % der mtl. Bezugsgröße). Geht es um Anrechte der betrieblichen Altersversorgung aus den Durchführungswegen Direktzusage oder Unterstützungskasse, liegt die Grenze für die zustimmungsfreie externe Teilung bei einem Kapitalwert von max. 90.600 EUR (= jährliche Beitragsbemessungsgrenze 2024 in der allgemeinen Rentenversicherung).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge