In den Versorgungsausgleich werden alle Anrechte einbezogen, die in der Ehezeit erworben wurden. Die Ehezeit beginnt am ersten Tag des Monats, in dem die Ehepartner geheiratet haben, und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.

 
Praxis-Beispiel

Dauer der Ehezeit

Die Ehepartner haben am 7.9.2003 geheiratet. Am 24.1.2024 stellt der Ehemann beim Familiengericht einen Scheidungsantrag, der seiner Ehefrau am 7.2.2024 zugestellt wird.

Für den Versorgungsausgleich maßgebende Ehezeit: 1.9.2003 bis 31.1.2024.

Alle während dieser Zeit erworbenen Versorgungsanrechte werden zwischen den Ehepartnern geteilt.

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