(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 144 Absatz 2 Nummer 1b der Gewerbeordnung[1] [Bis 12.03.2013: § 144 Abs. 2 Nr. 1 der Gewerbeordnung] handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. |
entgegen § 11 Abs. 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, |
2. |
entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 6 Satz 1, eine Zahlung annimmt, |
3. |
entgegen § 12 Abs. 5, auch in Verbindung mit Abs. 6 Satz 1, die Sicherheit oder die Versicherung nicht aufrechterhält, |
4. |
entgegen § 13 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt oder |
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 2 Nr. 8 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in Ausübung eines Reisegewerbes begeht.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 146 Abs. 2 Nr. 11 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in Ausübung eines Messe-, Ausstellungs- oder Marktgewerbes begeht.
(4) Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung das Leben oder die Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird nach § 148 Nr. 2 der Gewerbeordnung bestraft.
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