Bezüglich einer Haftungsbeschränkung im Verwaltervertrag sind die Grenzen des § 309 Nr. 7 BGB zu beachten. So ist eine Klausel unwirksam, die den Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit begrenzt. Ebenso unwirksam ist eine Klausel, die die Verletzung von Kardinalpflichten des Verwalters entsprechend beschränkt. Auch wenn die Abwicklung von Versicherungsschäden wohl nicht zu den Kardinalpflichten eines Verwalters zu zählen ist, muss sich der Verwalter die Frage stellen, ob Haftungsbeschränkungen branchenüblich sind, und das aber sind sie nicht.

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