Hinzu kommt ein Haftungsrisiko. Falschangaben in der Schadensanzeige, Verstöße gegen die Schadensminderungspflicht oder eine zögerliche Abwicklung können als Obliegenheitsverletzungen zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen und damit Schadensersatzansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auslösen. Zwar richtet sich die Leistungsverkürzung nach dem Grad des Verschuldens, dennoch birgt die Abwicklungsverpflichtung ein Haftungsrisiko des Verwalters.

 
Praxis-Tipp

Aufnahme der Schadensmeldung und persönliche Inaugenscheinnahme

  1. Nach Feststellung oder Meldung eines Schadens im Objekt sollte der Verwalter sich ein eigenes Bild machen und den Schaden vor Ort in Augenschein nehmen. Je nach Situation und Schaden sollte er gegebenenfalls den Beirat oder Wohnungseigentümer bzw. Fachleute hinzuziehen. So gewinnt er einen eigenen Eindruck von dem Schaden und zeigt, dass er sich um die Angelegenheit kümmert.
  2. Aufgrund dieser ersten Einschätzung kann geklärt werden, ob und in welchem zeitlichen Rahmen eine Maßnahme erforderlich ist. Droht beispielsweise bei einem Wasserschaden im Gebäude oder einem Sturmschaden am Dach ein weiterer Folgeschaden, muss der Verwalter anders reagieren als bei einem Schaden aufgrund eines Verschleißes, der ohne Dringlichkeit behoben werden kann.
  3. Kann der Verwalter nicht unmittelbar beurteilen, welche Maßnahmen erforderlich sind, muss er bereits in diesem frühen Stadium einen Fachmann, wie z. B. einen entsprechenden Handwerker hinzuziehen, der ihn berät.

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