Der Begriff "Abwicklung" ist gesetzlich nicht bestimmt. Zumeist wird hierunter die Wahrnehmung der dem Versicherungsnehmer obliegenden Erfordernisse für die Regulierung eines Schadens verstanden. Darüber hinaus werden teilweise in Rechtsprechung und Literatur unter dem Begriff "Abwicklung" auch die nicht zum Geschäftsverkehr mit dem Versicherer gehörenden Schadensbeseitigungsmaßnahmen erörtert – wie etwa die Beauftragung von Handwerkern mit der Wiederherstellung des Ursprungszustands. Praktische Auswirkungen hat die Differenzierung für den Verwalter zunächst nicht, weil er ohnehin sämtliche Maßnahmen zu treffen hat. Sie kann aber Auswirkungen auf im Verwaltervertrag vereinbarte Sonderhonorare eben für die Abwicklung von Versicherungsschäden haben.

 
Praxis-Beispiel

Zur Abwicklung gehört in jedem Fall:

  • Schadensfeststellung,
  • unverzügliche Schadensmeldung an den Versicherer,
  • bei Abhandenkommen versicherter Sachen zusätzlich die sofortige Anzeige bei der Polizei,
  • bei Umweltschäden Alarmierung der zuständigen Behörde,
  • Angabe aller regulierungsrelevanten Tatsachen auf dem zumeist versichererseits vorgegebenen Schadensformular,
  • Hilfestellung bei der Schadensfeststellung durch den Versicherer sowie die Einleitung dringlicher Sofortmaßnahmen zur Schadensminderung,
  • Abrechnung mit dem Versicherer durch Vorlage von Schadensnachweisen (z. B. Kostenvoranschläge, Schadensgutachten, Reparaturkostenrechnung),
  • bei unklarem Regulierungsanspruch auch das Aushandeln einer Regulierungs-/Abfindungsvereinbarung.

    Sieht man diese Tätigkeiten als Schadensabwicklung an, hat der Verwalter auch nur bezüglich dieser Tätigkeiten Anspruch auf ein vereinbartes Sonderhonorar.

 
Praxis-Beispiel

Unter Abwicklung wird teilweise auch verstanden:

  • die Erteilung von Reparaturaufträgen,
  • erforderliche Hilfestellung bei Reparaturarbeiten,
  • Überwachung der Reparaturarbeiten,
  • Abrechnung mit dem Handwerker.

    Zählt man auch diese Tätigkeiten zur Schadensabwicklung, könnte der Verwalter auch für diese die Sondervergütung geltend machen. Allerdings ist hier zu beachten, dass diese Tätigkeiten tatsächlich nicht mehr zur Schadensabwicklung mit der Versicherung zählen und daher eine "Sondervergütung für die Abwicklung von Versicherungsschäden" nicht rechtfertigen können.

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