100 Inlandsgeschäft (einschließlich Dienstleistungsgeschäft)[3]

 

110 Einzelversicherung mit Überschussbeteiligung, bei der das Anlagerisiko vom Versicherungsunternehmen getragen wird

 

 

111 Kapitalbildende Lebensversicherung (einschließlich vermögensbildende Lebensversicherungen) mit überwiegendem Todesfallcharakter

 

 

112 Risikoversicherung

 

 

113 Kapitalbildende Lebensversicherung mit überwiegendem Erlebensfallcharakter

 

 

114 Berufsunfähigkeitsversicherung (einschließlich Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen)[4]

 

 

115 Pflegerentenversicherung (einschließlich Pflegerenten-Zusatzversicherungen)[5]

 

 

116 Übrige Tarife, aber ohne Sonstige Lebensversicherung (130)

 

 

117 Kapitalbildende Lebensversicherung mit überwiegendem Erlebensfallcharakter nach § 1 AltZertG[6] [Bis 23.12.2013: nach dem AltZertG]

 

120 Kollektivversicherung mit Überschussbeteiligung, bei der das Anlagerisiko vom Versicherungsunternehmen getragen wird

 

 

121 Kapitalversicherung ohne eigene Vertragsabrechnung mit überwiegendem Todesfallcharakter (ohne 122 und 123)

 

 

122 Bausparrisikoversicherung

 

 

123 Restschuldversicherung

 

 

124 Kollektivversicherung mit eigener Vertragsabrechnung

 

 

125 Übrige Tarife ohne eigene Vertragsabrechnung, aber ohne Sonstige Lebensversicherung (130)

 

 

126 Kapitalbildende Lebensversicherung mit überwiegendem Erlebensfallcharakter nach § 1 AltZertG[7] [Bis 23.12.2013: nach dem AltZertG]

 

130 Sonstige Lebensversicherung

 

 

131 Lebensversicherung, bei der das Anlagerisiko vom Versicherungsnehmer getragen wird

 

 

132 Lebensversicherung ohne Überschussbeteiligung, bei der das Anlagerisiko vom Versicherungsunternehmen getragen wird

 

 

133 Tontinenversicherung

 

 

134 Kapitalisierungsgeschäfte

 

 

135 Lebensversicherung, bei der das Anlagerisiko vom Versicherungsnehmer getragen wird, nach § 1 AltZertG[8] [Bis 23.12.2013: nach dem AltZertG]

 

140 Eigenkapital und sonstige Dienstleistungen einschließlich des Geschäfts der Verwaltung von Versorgungseinrichtungen
200 Auslandsgeschäft (Niederlassungsgeschäft)

Die regionale Herkunft des europäischen Versicherungsgeschäfts und die dafür zu setzenden Kennzahlen ergeben sich aus Anlage 1 Abschnitt B. Diesen Kennzahlen ist die Zahl 2 voranzusetzen.

Unter dem Sammelposten mit der Kennzahl 280 ("Übrige Staaten") ist das gesamte außereuropäische Versicherungsgeschäft geschlossen zu erfassen.

[1] Unbeschadet der nachfolgenden Anmerkungen 2 und 4 ist die Aufteilung des hier zu erfassenden Bestandes durch die Gliederung der Bestandsgruppen vorgegeben.
[2] Umfasst eine der nachfolgend genannten Bestandsgruppen weniger als 10 000 Einzelverträge und beträgt die Bruttobeitragseinnahme einer dieser Bestandsgruppen weniger als 3 Prozent der gesamten Bruttobeitragseinnahme des hier zu erfassenden Bestandes, kann sie wie folgt behandelt werden: a) Die Bestandsgruppen 111 und 112 können in der vertragsanzahlmäßig größeren Bestandsgruppe (111 oder 112) zusammengefasst werden. b) Es gilt a) entsprechend für die Bestandsgruppen 113, 114 und 115. c) Es gilt a) entsprechend für die Bestandsgruppen 121, 122 und 123. Bei Wegfall einer Voraussetzung für die gemeinsame Abrechnung zweier oder mehrerer Bestandsgruppen ist der getrennte Ausweis der betroffenen Bestandsgruppe gemäß Anmerkung 1 vorzunehmen. Hierfür ist es notwendig, dass durch entsprechende Maßnahmen diese Trennung stets möglich ist. Insbesondere muss die nicht direkt zuzuordnende Rückstellung für Beitragsrückerstattung nach objektiven Kriterien aufgeteilt werden. Das Verfahren hierfür ist gegenüber der Aufsichtsbehörde in einem internen Bericht zu erläutern.
[3] Für Fremdwährungsversicherungen gilt Anmerkung 4 Satz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass mindestens der Zinsverlauf getrennt ermittelt werden kann.
[4] Alternativ zu der vorgegebenen Einteilung können die Berufsunfähigkeits- und Pflegerenten-Zusatzversicherungen auch in der Bestandsgruppe der jeweiligen Hauptversicherung abgerechnet werden. Hierfür ist es notwendig, dass durch entsprechende Vorkehrungen jederzeit mindestens der Risiko- und Zinsverlauf für diese Zusatzversicherungen ermittelt werden kann. Dieses Ergebnis ist auf Anfrage der Aufsichtsbehörde mitzuteilen. Anmerkung 2 bleibt hiervon unberührt.
[5] Alternativ zu der vorgegebenen Einteilung können die Berufsunfähigkeits- und Pflegerenten-Zusatzversicherungen auch in der Bestandsgruppe der jeweiligen Hauptversicherung abgerechnet werden. Hierfür ist es notwendig, dass durch entsprechende Vorkehrungen jederzeit mindestens der Risiko- und Zinsverlauf für diese Zusatzversicherungen ermittelt werden kann. Dieses Ergebnis ist auf Anfrage der Aufsichtsbehörde mitzuteilen. Anmerkung 2 bleibt hiervon unberührt.
[6] Geändert durch Dritte Verordnung zur Änderung der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung vom 16.12.2013. Anzuwenden ab 24.12.2013.
[7] Geändert durch Dritte Verordnung zur Änderung der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung vom 16.12.2013. Anzuwenden ab 24.12.2013.
[8] Geändert durch Dritte Ver...

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