Überblick

Für die Auszahlung des Insolvenzgeldes ist ausschließlich die Bundesagentur für Arbeit zuständig. Dementsprechend haben die Arbeitsagenturen und nicht etwa der Arbeitgeber die mit den Entgeltersatzleistungen zusammenhängenden betragsmäßigen Bescheinigungspflichten zu erfüllen. Etwas anderes gilt für spätere Zahlungen des Insolvenzverwalters an die Bundesagentur für Arbeit. Den Insolvenzverwalter treffen insoweit die lohnsteuerlichen Arbeitgeberpflichten.

Durch Insolvenz des Arbeitgebers werden die bisherigen versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse nicht ohne Weiteres beendet. Auch ohne Entgeltzahlung bleibt die Sozialversicherungspflicht unter bestimmten Voraussetzungen bestehen. Aus Anlass der Insolvenz sind besondere Meldungen zu erstellen. Trotz eines Insolvenzverfahrens sind Säumniszuschläge zu zahlen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Grundlage der aus Anlass der Insolvenz zu erstellenden Meldungen sind § 28a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b SGB IV i. V. m. § 8a DEÜV. Besonderheiten beim Beitragsnachweis ergeben sich aus den Gemeinsamen Grundsätzen zum Aufbau der Datensätze für die Übermittlung von Beitragsnachweisen durch Datenübertragung nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB IV vom 23.3.2017 in der jeweils aktuellen Fassung. Die Regelungen zum Fortbestand der Versicherungspflicht der nach Insolvenzeröffnung weiterbeschäftigten Arbeitnehmer sowie die beitragsrechtlichen Auswirkungen basieren sämtlich auf der Rechtsprechung der Sozialgerichtsbarkeit.

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