Begriff

Die heutige Gebäudeversicherung hat ihren Ursprung in der Feuerversicherung. Als im Mittelalter Brände Städte und Siedlungen verwüsteten und somit unzählige Menschen in Not und Elend stürzten, waren von diesen nur wenige in der Lage, ihr Wohneigentum in eigener Regie wieder aufzubauen. In den meisten Fällen fehlten die finanziellen Mittel. Hilfe konnte nur durch das Zusammenwirken mehrerer gleich gesinnter Personen geleistet werden. Für den Verwalter entsteht bei der Frage nach der richtigen Versicherung Beratungsbedarf.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Befugnis und Pflicht des Verwalters zum Abschluss bestimmter Versicherungen und zur Abwicklung von Versicherungsschäden im Gemeinschaftseigentum ergeben sich aus den Vorschriften des WEG sowie ggf. aus gesonderten Regelungen in der Gemeinschaftsordnung und im Verwaltervertrag.

BGH, Urteil v. 16.9.2022, V ZR 69/21: Tritt in einer Wohnungseigentumsanlage aufgrund einer defekten Wasserleitung ein Schaden ein, ist ein von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in der verbundenen Gebäudeversicherung vereinbarter Selbstbehalt, durch den der Versicherer einen bestimmten Teil des ansonsten versicherten Interesses nicht zu ersetzen hat, wie die Versicherungsprämie nach dem gesetzlichen bzw. vereinbarten Verteilungsschlüssel zu verteilen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Leitungswasserschaden an dem Gemeinschaftseigentum oder – ausschließlich oder teilweise – an dem Sondereigentum entstanden ist. Die Wohnungseigentümer können gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG eine von dem allgemeinen Umlageschlüssel abweichende Verteilung des Selbstbehalts beschließen.

OLG Saarbrücken, Urteil v. 19.12.2018, 5 U 4/18: Gewährt ein Vertrag Versicherungsschutz für den Fall des "Rohrbruchs", d. h. "für ein meist punktuelles Ereignis" (BGH, IBR 2017, 709), tritt der Versicherungsfall nicht erst mit Auftreten oder Sichtbarwerden durch den Rohrbruch hervorgerufener Wasserschäden ein, sondern bereits mit der Schädigung des Rohrs, die zum Wasseraustritt geführt hat. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass diese Schädigung schon vor Abschluss des Vertrags vorlag, muss der Versicherungsnehmer beweisen, dass der Versicherungsfall in den Haftungszeitraum fällt.

OLG Rostock, Urteil v. 1.2.2018, 3 U 94/15: Wird der Brand eines Ferienhauses fahrlässig durch dessen Mieter oder eine zur Nutzung mitberechtigte Person verursacht, erstreckt sich der von der Rechtsprechung angenommene konkludente Regressverzicht des Versicherers des Vermieters auch hierauf.

OLG Koblenz, Beschluss v. 15.12.2017, 10 U 811/16: Ein Vorschussanspruch für Hangsicherungsmaßnahmen kann nicht auf § 30 VGB 2006 gestützt werden, da dort lediglich eine Zahlungsmodalität geregelt ist. § 90 VVG gewährt keinen Vorschussanspruch, etwa für Kosten zur Sicherung eines Hangs hinter einem versicherten Wohnhaus, sondern nur einen Aufwendungsersatzanspruch für Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern.

OLG Koblenz, Beschluss v. 15.12.2017, 10 U 811/16: Als eine Überschwemmung ist nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers eine Überflutung von Grund und Boden zu verstehen, die voraussetzt, dass sich erhebliche Wassermengen auf der Geländefläche sammeln. Es genügt nicht, dass Wasser ohne eine solche Ansammlung außerhalb des Grundstücks in ein Gebäude eingeflossen ist.

OLG Hamm, Urteil v. 25.9.2017, 6 U 191/15: Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Setzt ein Sturm die maßgebliche Ursache dafür, dass Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf eine versicherte Sache fallen und hierdurch einen Schaden verursachen, liegt ein versicherter Sturmschaden vor. Nicht entscheidend ist, ob ein Baum infolge des sturmbedingten Wurzelabrisses während des Sturms umfällt oder einige Tage später, wenn in der Zwischenzeit kein weiteres Ereignis als Auslöser für das Umfallen des Baums dazwischentritt.

AG Wesel, Urteil v. 5.1.2017, 5 C 101/15: Kommt es infolge eines heftigen Gewitters zu einem Blitzeinschlag im Nachbarhaus und dadurch zu einem Überspannungsschaden, der zu einem irreparablen Defekt der Alarmanlage führt, sind im Rahmen einer "Rund ums Eigentum" Versicherung, welche Blitz- und Überspannungsschäden umfasst, die notwendigen Reparaturkosten zu übernehmen. Zu den notwendigen Reparaturkosten gehören auch die Kosten der Feststellung der Reparaturwürdigkeit und die Kosten für erfolglose Reparaturversuche (hier: Notdiensteinsatz). Kosten für ein vorgerichtlich eingeholtes Privatgutachten sind keine notwendigen Reparaturkosten.

OLG Celle, Beschluss v. 6.2.2017, 8 U 5/17: Den Versicherungsnehmer (VN) einer Wohngebäudeversicherung trifft keine Verpflichtung, vorrangig beim Schadensverursacher Regress zu nehmen. Der Versicherer ist in diesem Fall nicht berechtigt, se...

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