Die Glasversicherung ist unabhängig von der Wohngebäudeversicherung zu sehen. Dort ist Glas z. B. als Gebäudebestandteil mitversichert, jedoch nur gegen Schäden an Glas, verursacht durch Feuer, Leitungswasser oder Sturm/Hagel oder Folgeschäden daraus. Gegenstand der Glasversicherung ist der Bruch – zunächst unabhängig von der Ursache.

9.1 Versicherungsumfang

Scheiben usw. können durch die verschiedenartigsten Ursachen zu Bruch gehen, z. B. durch:

  • unabsichtliches Zerbrechen
  • Witterungseinflüsse (Durchzug)
  • spielende Kinder
  • aufgewirbelte Steine im Straßenverkehr
  • Spannungen im Fensterrahmen
  • Vorsatz

Unter dem Begriff "unabsichtlich" sind auch solche Fälle zu verstehen, die durch die Handlung des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person oder einer Hausgehilfin entstehen (Eigenschaden). Außer der Ursache Vorsatz und grober Fahrlässigkeit wird nicht gefragt, wie die Scheibe zerbrochen ist.

Voraussetzung für die Schadensersatzpflicht ist das Zerbrechen der versicherten Gegenstände. Eine Oberflächenbeschädigung fällt nicht unter den Versicherungsschutz (z. B. Verfärbung, Kratzer, Absplitterungen, undicht werdende Randversiegelung bei Isolierglas).

 
Hinweis

Nur fertig eingesetzte Scheiben

Der Versicherungsschutz erstreckt sich nur auf Scheiben, die fertig eingesetzt sind und sich an ihrem bestimmungsgemäßen Platz befinden (z. B. im Fensterrahmen).

Außer den versicherten Gegenständen (z. B. Scheiben) werden auch die Kosten für

  • die Lieferung (Transport),
  • die Demontage und Beseitigung von Bruchstücken,
  • die Montage inklusive Verkitten,
  • eine Notverglasung

übernommen.

In der Regel sind versichert:

  • mit dem Gebäude fest verbundene Außen- und Innenscheiben
  • Profilbaugläser
  • Glasbausteine
  • Betongläser
  • Dachverglasungen

In der Regel nicht versichert sind:

  • Werbeanlagen
  • Außen- und Innenverglasung von gewerblich genutzten Räumen

Diese sind aber über eine spezielle Versicherung für Handel, Handwerk und Gewerbe versicherbar.

Für die Mehrfamilienhäuser muss gesonderter Versicherungsschutz beantragt werden für:

  • künstlerisch bearbeitete Gläser (z. B. Motivdarstellungen durch Glasmalerei, Ätzung und Schliff)
  • Abdeckungen von Sonnenkollektoren
  • Kunststoffe (Scheiben, Platten, Lichtkuppeln)

9.2 Beitragsberechnung

Die Gebäudeglasversicherung ist eine pauschale Versicherung, die alle oben genannten Glasarten erfasst, unabhängig von Anzahl und Größe.

 
Hinweis

Gebäudeneubauwert

Für Mehrfamilienhäuser erfolgt die Beitragsberechnung unter Zugrundelegung des Gebäudeneubauwerts. Die Versicherung erfolgt unter Berücksichtigung der Verglasungsart:

Form I: alle genannten Gläser des gesamten Gebäudes einschließlich Mehrscheiben-Isolierverglasung

Form II: alle genannten Gläser des gesamten Gebäudes ohne Mehrscheiben-Isolierverglasung

Form III: alle genannten Gläser, soweit sie zu den Räumen oder Gebäudeteilen gehören, die dem allgemeinen Gebrauch dienen (z. B. in Treppenhäusern, Gemeinschaftskeller- und Bodenräumen, von Windfängen und Wetterschutzvorbauten)

9.3 Versicherungsvertrag und Kündigung

9.3.1 Vertragslaufzeit

Die Vertragsdauer überschreitet in der Regel 5 Jahre nicht. Ein Versicherungsvertrag, der für eine Dauer von mehr als 5 Jahren abgeschlossen worden ist, kann zum Ende des fünften oder jedes darauffolgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden.

9.3.2 Vertragskündigung

Eine Kündigung kann von beiden Parteien spätestens 3 Monate vor Ablauf eines Vertrags schriftlich erfolgen. Geschieht dies nicht, verlängert sich der Vertrag jeweils um 1 Jahr stillschweigend.

Darüber hinaus können beide Parteien nach einem ersatzpflichtigen Schadensfall (Versicherungsfall) kündigen. Die Frist, in der gekündigt werden kann, beginnt mit dem Schadenstag und endet einen Monat nach der Auszahlung oder Ablehnung der Entschädigung. Kündigt der Versicherer, wird die Kündigung 1 Monat nach Zustellung wirksam.

 
Hinweis

Prämienanpassung an die Kostenentwicklung

Die Glasprämie ist keine feste Prämie. Es kann bedingungsgemäß eine Anpassung an die Kostenentwicklung erfolgen. Erhöht sich der Beitrag von einem zum anderen Jahr um mehr als 15 %, hat der Versicherungsnehmer das Recht, den Vertrag innerhalb 1 Monats nach Kenntnisnahme zu kündigen. Wirksam wird die Kündigung zu dem Zeitpunkt, zu dem die Prämienerhöhung eintreten sollte. Das gleiche Kündigungsrecht besteht, wenn die Prämie innerhalb von 3 aufeinanderfolgenden Versicherungsjahren um mehr als 30 % erhöht wird.

9.3.3 Besonderheiten bei der Entschädigung

Der Versicherer hat die Wahl, den früheren Zustand wiederherzustellen (Naturalersatz) oder Barzahlung zu leisten. In beiden Fällen hat der Versicherer Anspruch auf verbleibende Restwerte (Bruchstücke).

 
Hinweis

Naturalersatz

Beim Naturalersatz ist der Versicherer verpflichtet, Schäden in "natura" durch Liefern und Montieren von Scheiben usw. gleicher Art und Güte zu regulieren.

Der Versicherungsnehmer kann allerdings zur Beschleunigung der Wiederherstellung den Reparaturauftrag selbst erteilen.

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