Ein ersatzpflichtiger Sturmschaden liegt vor, wenn die versicherten Sachen durch eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 zerstört oder beschädigt werden. Die Luftbewegung muss also wetterbedingt sein.
Sturmnachweis durch Wetterbericht
Nicht dazu gehören Luftbewegungen, die z. B. durch den Druck einer Explosion entstanden sind. Den Nachweis, dass Sturm herrschte, führt der Versicherungsnehmer gewöhnlich anhand der Meldungen der Wetterämter.
Ist Windstärke 8 für den Schadensort nicht feststellbar, so wird sie unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
- in der Umgebung entsprechende Schäden an baulich einwandfrei beschaffenen Gebäuden oder an ebenso widerstandsfähigen Sachen entstanden sind oder
- der Schaden nur durch Sturm entstanden sein kann.
Hagelschäden
Die Sturmversicherung ist erweitert um reine Hagelschäden. Voraussetzung für die Ersatzpflicht ist, dass die versicherte Sache durch Hagel zerstört oder beschädigt wird. Die Windstärke ist nicht maßgebend.
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