Anforderungen an Tankanlagen zur Lagerung z. B. von Heizöl

Anforderungen an Tankanlagen Oberirdisch und Kellertanks Unterirdisch
Anforderungen an den Bauherrn

Der Einbau einer Tankanlage darf nicht in Eigenarbeit vorgenommen werden. Gemäß § 45 Abs. 1 Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) dürfen Heizöltanks von mehr als 1.000 Litern Volumen nur von zugelassenen Fachbetrieben eingebaut werden.

Diese seit dem 1.8.2017 bundeseinheitlich geltende Verordnung löste die vormals geltenden Länderverordnungen ab und regelt die Einstufung von Stoffen und Gemischen nach ihrer Gefährlichkeit sowie die technischen Anforderungen von Anlagen, die mit diesen Stoffen und Gemischen umgehen. Außerdem sind darin die Betreiberpflichten festgelegt. Im Besonderen ist dort auch klargestellt, wer seit dem 1.8.2017 als Fachbetrieb sicherheitstechnisch bedeutsame Arbeiten an diesen Anlagen ausführen darf.

Nur zugelassene Fachbetriebe kennen die erforderlichen baulichen Anforderungen, die an Tankanlagen vom Gesetzgeber gestellt werden und besitzen die technischen und personellen Voraussetzungen zur Umsetzung dieser Vorgaben.
Bauliche Anforderungen

Standortgefertigte einwandige Behälter

Standortgefertigte Stahltanks (= Rechteck- oder Kellertanks) müssen in einem Auffangraum aus Stahlbeton stehen. Die Wände des Behälters können aus Mauerwerk mit Zementputz hergestellt sein, sofern nicht mehr als 10.000 Liter gelagert werden. Dann genügt ein Bodenbelag aus Zementestrich. Der Auffangraum muss zusätzlich durch mehrmaligen Schutzanstrich oder durch Auskleiden mit dicht verschweißten Kunststoffbahnen, Arbeiten, die nur ein anerkannter Fachbetrieb vornehmen darf, abgedichtet werden.

Batterietanks aus Stahl

Bis zu 5 werkmäßig hergestellte Stahlbehälter (in unterschiedlichen Größen erhältlich) dürfen zu einer Batterie zusammengeschlossen werden. Die Behälter dürfen nur in einem Auffangraum aufgestellt werden, wie dies auch bei standortgefertigten Stahltanks vorgeschrieben ist.

Batterietanks aus Kunststoff

Bis zu 25 Einzeltanks aus Kunststoff (in unterschiedlichen Größen erhältlich) dürfen zu einer Batterie zusammengeschlossen werden. Sie dürfen nur in einem Auffangraum aufgestellt werden.

Batterietanks aus GFK

Bis zu 5 Einzelbehälter dürfen zu einer Batterie zusammengeschlossen werden. Außerhalb eines Wasserschutzgebiets dürfen sie ohne Auffangraum aufgestellt werden.

Generell darf der Auffangraum für eine oberirdische Tankaufstellung keinen Ablauf haben.

Unterirdische Stahltanks

Unterirdische Stahltanks sind nur doppelwandig zulässig. Sofern noch ein älterer einwandfreier Stahltank vorhanden ist, kann die zuständige Wasserbehörde anordnen, dass eine Leckschutzauskleidung mit Leckanzeiger eingebaut werden muss.

Einwandige Behälter aus glasfaserverstärktem Kunststoff (GFK) und Beton/Kunststoffverbundbehälter

Einwandige Lagerbehälter dürfen heute nicht mehr eingebaut werden. Soweit sie teilweise vorhanden sind, kann ihnen der Betrieb nur in einem Wasserschutzgebiet untersagt werden. Es kann aber aufgegeben werden, eine Leckschutzauskleidung mit Leckanzeiger einzubauen.

Doppelwandiger Behälter aus Kunststoff/Beton

Die weiterentwickelten doppelwandigen, lecküberwachten Kunststoffbehälter sowie doppelwandige Kugeltanks aus Beton/Kunststoff/GFK dürfen auch in Wasserschutzgebieten betrieben werden.
Anzeigepflicht Das Einbauen, Aufstellen, Betreiben sowie eine wesentliche Änderung einer nach § 46 Abs. 2 oder 3 AwSV prüfpflichtigen Anlage oder die Durchführung von Maßnahmen, die zu einer Änderung der Gefährdungsstufe nach § 39 Abs. 1 AwSV führen bzw. eine Wiederinbetriebnahme nach vorübergehender Stilllegung ist der Unteren Wasserbehörde des Landkreises/der kreisfreien Stadt mindestens 6 Wochen im Voraus anzuzeigen.[1]
Anforderungen an den Betreiber Der Betreiber muss ständig überwachen, ob der Öltank dicht ist und die Sicherheitseinrichtungen funktionieren.[2] Wird die Wohnung mit Einzelöfen aus einem Öltank des Mieters geheizt, ist der Mieter, nicht der Vermieter, für die sichere Öllagerung verantwortlich. Dieser muss seinen Öltank selbst beaufsichtigen und haftet für alle Schäden.[3]

Pflicht des Betreibers zur Kennzeichnung

Pflicht des Betreibers zur Dokumentation

Pflicht des Betreibers zur Betriebsanweisung

Eine Öltankanlage mit mehr als 1 m3 Inhalt muss ein deutlich lesbares Hinweisschild aufweisen. Als Anlage gilt das gesamte Öllager und nicht der einzelne Tank, sodass 3 Tanks à 600 Liter unter die Kennzeichnungsvorschrift fallen.

Der Betreiber hat nach § 43 AwSV eine Anlagendokumentation zu führen und auf Verlangen der Behörde, von Sachverständigen und Fachbetrieben vorzulegen, in der die wesentlichen Informationen über die Anlage enthalten sind. Hierzu zählen insbesondere Angaben zum Aufbau und zur Abgrenzung der Anlage, zu den eingesetzten Stoffen, zur Bauart und zu den Werkstoffen der einzelnen Anlagenteile, zu Sicherheitseinrichtungen und Schutzvorkehrungen, zur Löschwasserrückhaltung und zur Standsicherheit. Die Dokumentation ist ...

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