Der Betreiber hat

  • die Schadensursache zu ermitteln und – sofern möglich – zu beseitigen,
  • die Ausbreitung der Schadstoffe zu verhindern,
  • gegebenenfalls die Feuerwehr zu alarmieren,
  • die Untere Wasserbehörde des Landkreises/der kreisfreien Stadt zu informieren,
  • die HUK-Schadensabteilung des Versicherers zu benachrichtigen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge