Eine Kündigung kann von beiden Parteien spätestens 3 Monate vor Ablauf eines Vertrags schriftlich erfolgen. Geschieht dies nicht, verlängert sich der Vertrag jeweils um 1 Jahr stillschweigend.

Darüber hinaus können beide Parteien nach einem ersatzpflichtigen Schadensfall (Versicherungsfall) kündigen. Die Frist, in der gekündigt werden kann, beginnt mit dem Schadenstag und endet einen Monat nach der Auszahlung oder Ablehnung der Entschädigung. Kündigt der Versicherer, wird die Kündigung 1 Monat nach Zustellung wirksam.

 
Praxis-Beispiel

Schadensbeispiele

  • Der Versicherungsnehmer vernachlässigt die Wartung seines unterirdischen 10.000-l-Öltanks. Die Außenwand rostet durch. Das Öl versickert im Erdreich. Um zu verhindern, dass das ausgelaufene Öl in das Grundwasser gelangt, muss das verunreinigte Erdreich von seinem und von 2 Nachbargrundstücken abgetragen werden.
  • Aus dem Kelleröltank des Versicherungsnehmers gelangt durch einen Fehler beim Befüllen Öl in einen Bach und verursacht ein Fischsterben.
  • Durch eine gebrochene Leitung eines unterirdisch gelagerten Tanks trat Öl aus und verunreinigte den Brunnen einer benachbarten Brauerei.
  • An einem im Keller gelagerten Tank entstand ein Leck und auslaufendes Öl konnte in das Kellermauerwerk eindringen. Umfangreiche Sanierungsmaßnahmen an den Mauern waren erforderlich.

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