Verstöße gegen die oben genannten Bestimmungen werden als Ordnungswidrigkeit verfolgt.[1]

Kommt es zu einem Gewässerschaden, so ist der Tatbestand des § 324 Strafgesetzbuch erfüllt.

 
Achtung

Haftung in unbegrenzter Höhe

Der Inhaber haftet für Schäden Dritter durch Gewässerverunreinigung in unbegrenzter Höhe, auch ohne Verschulden.[2] Die Behörde kann den Betreiber, gegebenenfalls auch den Grundstückseigentümer, für die Sanierung der Schadensstelle in Anspruch nehmen.

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