Begriff

Anspruch auf Rente wegen Todes besteht auch bei Verschollenheit (wenn sich der Tod des Versicherten nicht feststellen lässt).

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Rente wegen Todes bei Verschollenheit regelt § 49 SGB VI. Diese Norm fingiert den Tod eines verschollenen Versicherten, der Anspruchsvoraussetzung auf eine entsprechende Rente wegen Todes (Hinterbliebenenrente oder eine Erziehungsrente) ist.

Erhalten Versicherte eine Rente und sind verschollen oder wird eine Rente wegen Todes wegen Verschollenheit eines Versicherten an Hinterbliebene gezahlt und kehrt der Verschollene zurück, enthält § 102 Abs. 6 SGB VI Bestimmungen zur Einstellung und ggf. Verrechnung der Rentenzahlungen. Für die Unfallversicherung gilt § 63 Abs. 4 SGB VII.

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