Sind Versicherte verschollen und beziehen eine Rente, wird die Rente mit Ablauf des Monats eingestellt, in dem sie nach Feststellung i. S. des § 49 SGB VI als verstorben gelten. Ist ein Hinterbliebener vorhanden, so erhält er bei rechtzeitiger Antragstellung die Hinterbliebenenrente mit Beginn des Folgemonats.

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