Die Rentenversicherungsträger können, wenn die Umstände den Tod wahrscheinlich machen und seit einem Jahr Lebensnachrichten nicht eingegangen sind, den Todestag selbst feststellen. Dadurch bleibt es Hinterbliebenen (insbes. Witwen, Witwer und Waisen) erspart, ein Aufgebotsverfahren nach dem Verschollenheitsgesetz, das im Einzelfall erst nach 10 Jahren möglich ist, einzuleiten.

Der Rentenversicherungsträger darf von der ihm eingeräumten Möglichkeit nur für die Rentenleistung Gebrauch machen und nur dann, wenn der Tod nicht durch Sterbeurkunde oder gerichtliche Todeserklärung belegt ist.

Sofern nach behördlicher Feststellung des Todeszeitpunkts eine Sterbeurkunde ausgestellt wird bzw. eine gerichtliche Todeserklärung erfolgt, die einen anderen Todestag ausweist, ist der Verwaltungsakt über die Rentenbewilligung aufgrund der behördlichen Feststellung des Todeszeitpunkts nicht mehr zu korrigieren.

1.1 Einstellung der Rentenzahlung bei Verschollenheit

Sind Versicherte verschollen und beziehen eine Rente, wird die Rente mit Ablauf des Monats eingestellt, in dem sie nach Feststellung i. S. des § 49 SGB VI als verstorben gelten. Ist ein Hinterbliebener vorhanden, so erhält er bei rechtzeitiger Antragstellung die Hinterbliebenenrente mit Beginn des Folgemonats.

1.2 Rückkehr des Verschollenen

Kehren Verschollene und als verstoben geltende Versicherte zurück, lebt ein Rentenanspruch, der wegen Verschollenheit endete, wieder auf. Im Wiederauflebenszeitraum geleistete Renten wegen Todes an Hinterbliebene sind mit der Nachzahlung zu verrechnen.

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